Inwiefern es Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein solle, Originale zu edieren bei der derjenigen Person, die sie selbst ins Recht reichen wolle, werde nicht erklärt. Eine Fälschung könne objektiv nicht nachgewiesen werden, ein Freispruch sei daher bedeutend naheliegender als ein Schuldspruch. Da die zusätzlich angezeigten Delikte als Folge der Urkundenfälschung anzusehen seien, habe auch diesbezüglich eine Einstellung zu erfolgen. Aus denselben Gründen seien auch die Verfahren gegen C.___ und D.___ nicht an die Hand zu nehmen. 3.7 In der Beschwerde lässt A.__