Auch die Ehefrau von B.___, D.___, habe als Zeugin und Auskunftsperson im zweiten Zivilprozess behauptet, die Angaben ihres Mannes stimmten und Herr A.___ habe diese Verträge unterzeichnet. 3.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beweis- und Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2018 damit, der Ermittlungsbericht der Polizei vom 14. Juli 2016 halte fest, dass zwar bereits Schriftproben von A.___ aus dem Verfahren STA.2012.1606 vorlägen (gemäss Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft betrifft dies ein Verfahren anderer Privatkläger, in dem am 28. November 2017 ein Urteil gefällt worden sei), diese datierten jedoch aus den Jahren 2010 und 2015.