Die dagegen erhobene Beschwerde von B.___ hatte die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 14. Mai 2013 abgewiesen. Die Beschwerdekammer kam damals zum Schluss, es sei tatsächlich so, wie sowohl die Polizei in ihrem Bericht vom 22. Juli 2010 als auch das Amtsgericht von Solothurn-Lebern im Abschreibungsbeschluss vom 20. Oktober 2010 ausgeführt hätten, dass es undurchsichtig geblieben ist, worum es bei den betreffenden Verträgen genau gegangen sei. Die Darstellungen der Parteien gingen in den wesentlichen Punkten diametral auseinander und seien teilweise in sich widersprüchlich und unglaubwürdig. Darauf lasse sich keine Anklage stützen. Eine Verurteilung von B.__