] gegenüber A.___ zu Unrecht erfolgt. B.___ hatte die Betreibung gemäss Vergleich vorbehaltlos zurückgezogen und A.___ hatte die negative Feststellungsklage zurückgezogen; eine Forderung aus Kauf- und Rückkaufvertrag wurde ausdrücklich vorbehalten. 3.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hatte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ und gegen unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs, zum Nachteil von B.___ eingestellt. Den Antrag des Vertreters von A.___ auf Erstellung eines graphologischen Gutachtens über die Echtheit verschiedener Unterlagen hatte die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde von B._