3.2 Die Staatsanwaltschaft hatte am 2. Juli 2009 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs eröffnet und die Akten der Polizei zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Vornahme der genannten Ermittlungshandlungen überwiesen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 hatte die Staatsanwaltschaft die Akten des Zivilverfahrens in Sachen A.___ gegen B.___ betreffend negative Feststellungsklage beigezogen. In diesem Verfahren hatten die Parteien gemäss Vergleich vom 20. Oktober 2010 übereinstimmend festgehalten, aus dem Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2006 sei kein Geld von B.___ an A.___ geflossen und demzufolge sei die Betreibung Nr. [...] gegenüber A.