die Arbeit richtig habe aufnehmen können, sei es zu Komplikationen und schliesslich zum Streit zwischen den Parteien gekommen. Die Parteien seien übereingekommen, die Geschäfte rückgängig zu machen. Vom gewährten Darlehen habe B.___ aber weder Zinsen noch sonstige Gelder zurückerhalten; der Betrag von CHF 200‘000.00 sei spurlos verschwunden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hatte am 2. Juli 2009 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs eröffnet und die Akten der Polizei zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Vornahme der genannten Ermittlungshandlungen überwiesen.