b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2). 3.1 Bereits am 8. April 2009 hatte B.___ durch seinen damaligen Vertreter bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A.___ wegen Veruntreuung, allenfalls wegen weiterer Vermögensdelikte einreichen lassen. B.___ hatte vorgebracht, er und A.___ seien im Herbst 2006 übereingekommen, dass er von A.___ die «[...] Bar» mietweise übernehme und zu einem Preis von CHF 200‘000.00 das gesamte Inventar käuflich erwerbe. Für die künftige Geschäftstätigkeit sei in Anwesenheit von B.___, A.___ und C.___