II. 1. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Beschuldigte beanstanden, das Verfahren habe bei der Staatsanwaltschaft zu lange gedauert. Dieser Einwand resp. die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft zwei Jahre und 8 Monate benötigt habe, um zum vorliegenden Ergebnis zu kommen, ist berechtigt. In der Vernehmlassung vom 7. März 2018 wird dazu nichts ausgeführt oder erklärt. Diese lange Dauer stellt somit eine Rechtsverzögerung dar. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit.