{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-15_2018-05-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137516&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42159f2df6ac7e583f886a6a455fe3c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.05.2018 BKBES.2018.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungs- bzw. 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Kaum plausibel erscheine, dass sich A.___ (damals noch ein Freund von B.___), nachdem er vom überwiesenen Betrag von CHF 200‘000.00 Kenntnis erhalten habe, nicht zuerst bei B.___ nach dem Grund der Zahlung erkundigt habe, wenn er von allem nichts gewusst haben wolle. Stattdessen habe er C.___ nach dem Zahlungsgrund gefragt und dann einfach die CHF 200‘000.00 der E.___, einer Gesellschaft, an der er als Gesellschafter beteiligt gewesen sei, überwiesen. Diese habe am anderen Tag CHF 150’000.00 an die [...] AG bezahlt. Erstaunlich sei schliesslich – wenn bei der Überweisung der CHF 200’000.00 von einem fingierten Geschäft auszugehen ist, wie dies A.___ geltend mache –, dass er von B.___ Mietzinse gemäss Mietvertrag für die «[...] Bar» ab Dezember 2006 eingefordert habe.\nC.___ habe ausgeführt, er habe die Verträge jeweils aufgesetzt, weil A.___ nicht genügend Deutsch könne. Die Signatur «sig. A.___» habe er angebracht, damit A.___ gewusst habe, wo er unterschreiben müsse. A.___ verwende zwei Unterschriften. Der Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2006 habe nichts mit dem Kaufvertrag zu tun; der Kaufvertrag sei etwas Privates zwischen B.___ und A.___ und der Darlehensvertrag etwas Geschäftliches zwischen B.___ und der E.___. Weshalb B.___ der E.___ hätte CHF 200’000.00 überweisen sollen, habe er nicht zu erklären vermocht.\nZusammenfassend seien die Aussagen und die Vorgehensweise der Beteiligten zu widersprüchlich, als dass sich darauf eine Anklage stützen liesse (verschiedene Versionen von Verträgen, unklare Unterschriftenregelung, Kauf- und Darlehensvertrag über die gleiche Summe, «Rückabwicklung» des Kaufvertrags). Auch von weiteren Ermittlungen sei kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb eine Verurteilung von A.___ wegen Veruntreuung oder Betrugs weit weniger wahrscheinlich scheine als ein Freispruch. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde folglich abgewiesen.\n5. An dieser Sachlage hat sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Beschuldigte habe im zweiten Zivilprozess nun erstmals zwei Originalurkunden von Verträgen eingereicht, weshalb sich jetzt mit einem Gutachten überprüfen lasse, ob die Unterschriften echt seien. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft indessen abklären lassen, ob eine solche Überprüfung noch möglich ist und ist zum Schluss gekommen, dies sei es nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt sie dabei nicht ein Beweisergebnis auf unzulässige Weise vorweg, sondern sie hat auf nachvollziehbare Weise begründet, weshalb kein Gutachten eingeholt werden kann. Wie aus dem Ermittlungsbericht der Polizei vom 14. Juli 2016 hervorgeht, hat die Kantonspolizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, am 31. Mai 2016 bestätigt, dass von A.___ in den Jahren 2010 und 2015 Schriftproben erstellt worden sind. Für weitere Vergleiche würden jedoch mindestens 20 Originalunterschriften aus der Zeit der Vertragsabschlüsse, also aus und um die Jahre 2006 und 2007 benötigt. Die Unterschriften sollten aus gesicherten Quellen stammen, wie zum Beispiel Steuererklärungen und Einvernahmen.\nDerartige Quellen liegen aber nicht vor. Es geht um Verträge aus den Jahren 2006 und 2007 und so lange werden Originalsteuerunterlagen offensichtlich nicht aufbewahrt (Abklärungen der Polizei bei der Veranlagungsbehörde). Einvernahmen liegen aus dieser Zeit ebenfalls nicht vor und auch der Beschwerdeführer selber war nicht in der Lage, ausreichend Urkunden mit Originalunterschriften aus dieser Zeit einzureichen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft zu solchen Unterlagen hätte kommen sollen, wenn nicht mal der Beschwerdeführer selber entsprechende Unterlagen einzureichen vermochte. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beweisanträgen vom 3. Dezember 2016 lediglich auf die Einholung von zwei Originalverträgen bei Notar [...] und von drei Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt, dies vermag wie dargelegt aber nicht auszureichen, um eine allfällige Urheberschaft oder Nicht-Urheberschaft der Unterschrift des Beschwerdeführers auf den fraglichen Verträgen belegen zu können.\nDie Staatsanwaltschaft geht daher zu Recht davon aus, dass sich eine allfällige Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf den fraglichen Dokumenten nicht mehr nachweisen lässt. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft nach so vielen Jahren noch tätigen könnte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass nicht nur eine allfällige Fälschung der Unterschrift des Beschwerdeführers nachgewiesen werden müsste, sondern auch noch, dass es der Beschuldigte gewesen ist, der diese Unterschrift gefälscht hat. Im Hauptverfahren wäre daher mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch von B.___ wegen Urkundenfälschung zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn diesbezüglich nicht rechtfertigt. Sie rechtfertigt sich aber auch nicht in Bezug auf die ihm im Weiteren vorgehaltenen Delikte, wären diese doch Folgedelikte der Urkundenfälschung. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ihn ist folglich nicht zu beanstanden."}