{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-15_2018-05-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137516&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42159f2df6ac7e583f886a6a455fe3c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.05.2018 BKBES.2018.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungs- bzw. 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Offenbar habe selbst der Beschwerdeführer keine unterschriebenen Dokumente mehr aus dieser Zeit. Andernfalls hätte er sie sicherlich längst eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Unschuld des Beschwerdeführers nachzuweisen, sondern das Verschulden des Beschuldigten.\n4. Der Anzeige liegt ein alter Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten über einen Kauf- resp. Darlehensvertrag zugrunde, der bereits zu mehreren Verfahren geführt hat resp. bezüglich dem neben dem vorliegenden Verfahren noch ein Zivilverfahren hängig ist. Wie bereits im Verfahren BKBES.2012.142 ausgeführt, verkaufte A.___ gemäss Kaufvertrag zwischen ihm und B.___ vom 16. November 2006 B.___ die «[...] Bar» zu einem Kaufpreis von CHF 200‘000.00. Der Kaufvertrag beinhaltete das Inventar der Bar gemäss einer separaten Liste. In den Akten finden sich zwei Exemplare dieses Vertrages, einmal unterzeichnet mit B.___ und «A.___, sig. A.___», das andere Mal unterzeichnet mit B.___ und «A.___, A.___, sig. A.___». Am gleichen Tag unterzeichnete B.___ mit der E.___ GmbH eine Vereinbarung, wonach er die E.___ mit allen im Zusammenhang mit der Übernahme der Bar notwendigen Administrations- und Beratungsdienstleistungen beauftrage und dieser dafür einen Pauschalbetrag von CHF 25‘000.00 bezahle. Von Seiten der E.___ wurde der Vertrag von C.___ unterzeichnet. Ebenfalls datiert mit dem 16. November 2006 findet sich ein Mietvertrag zwischen B.___ und A.___ betreffend die «[...] Bar» (Mietbeginn: 1. Dezember 2006); der Vertrag trägt die Unterschriften B.___ sowie «A.___ und sig. A.___». Mit zwei Zahlungsaufträgen vom 14. Dezember 2006 überwies B.___ der [...]bank zu Handen der E.___ CHF 25‘000.00 (Zahlungsgrund: Vereinbarung vom 16. November 2006) und, ebenfalls der [...]bank, zu Handen von A.___ CHF 200‘000.00 (Zahlungsgrund: Kaufvertrag vom 16. November 2006; spezielle Instruktionen: gemäss Einzahlungsschein). Die [...] führte die Aufträge am 19. Dezember 2006 aus. Am 14. Dezember 2006 schlossen B.___ und die E.___, vertreten durch C.___, einen Darlehensvertrag über CHF 200‘000.00. B.___ verpflichtete sich, den Betrag bis spätestens 14. Dezember 2006 auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der [...] zu überweisen; das Darlehen werde von der Darlehensnehmerin für Geschäftszwecke verwendet. Mit Datum vom 11. Januar 2007 liegt ein weiterer, fast identischer Kaufvertrag wie derjenige vom 16. November 2006 zwischen B.___ und A.___ vor, unterzeichnet mit B.___ und «A.___, sig. A.___». Geändert wurde der vorgesehene Übergabetermin und gestrichen wurde der Passus auf Seite 1 betreffend Auszahlung der Freizügigkeitsgelder; zudem wurde die Reihenfolge der Parteien geändert, allerdings immer noch mit denselben Rollen (B.___ als Käufer und A.___ als Verkäufer; auf Seite 3 ist indessen B.___ Verkäufer und A.___ Käufer). Am 19. Juni 2007 kündigte B.___ den Darlehensvertrag.\nWie erwähnt, kam die Beschwerdekammer damals zum Schluss, es sei tatsächlich so, dass es undurchsichtig geblieben ist, worum es bei den betreffenden Verträgen genau gegangen sei. So habe B.___ einerseits einen Kaufvertrag mit A.___ über CHF 200‘000.00 abgeschlossen, andererseits aber auch einen Darlehensvertrag mit der E.___ über denselben Betrag. In der Strafanzeige habe er geltend gemacht, er sei beim Darlehensvertrag, wie bei allen anderen Verträgen, davon ausgegangen, er schlösse die Vereinbarungen mit A.___ und A.___ unterzeichne diese Verträge auch. Der Darlehensvertrag sei aber von Seiten der E.___ von C.___ unterzeichnet worden und nicht von A.___. Den Zahlungsauftrag für die Überweisung der CHF 200‘000.00 habe B.___ erteilt, wie im Darlehensvertrag vereinbart, genau am 14. Dezember 2006; als Zahlungsgrund habe er aber den Kaufvertrag vom 16. November 2006 angegeben und er habe den Betrag auch nicht der [...] zu Handen der E.___, sondern der [...]bank zu Handen von A.___ überwiesen. Auch vom vereinbarten Zweck des Darlehens her (für Geschäftszwecke), vermöge der besagte Vertrag nicht einzuleuchten, sei es B.___ doch gemäss eigenen Angaben um den Betrieb der «[...] Bar» und nicht um eine Unterstützung der E.___ gegangen (der Mietvertrag für die «[...] Bar» sei denn auch zwischen A.___ und B.___ geschlossen worden). Schliesslich erscheine der vereinbarte Betrag von CHF 200‘000.00 für das Inventar der Bar (vgl. die Liste im Kaufvertrag) doch sehr hoch."}