{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-15_2018-05-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137516&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42159f2df6ac7e583f886a6a455fe3c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.05.2018 BKBES.2018.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungs- bzw. 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Eine Verurteilung von B.___ wegen Veruntreuung oder Betrugs erscheine daher weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ eingestellt habe.\n3.4 Am 17. Dezember 2013 hatte B.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, Klage gegen A.___ betreffend Forderung einreichen lassen. A.___ sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von CHF 200'000.00, nebst 5 % Zins seit 25. Oktober 2010, zu bezahlen.\n3.5 Am 12. Mai 2015 liess A.___ wie erwähnt gegen B.___, C.___ und D.___ Strafanzeige erstatten. Begründet wurde die Anzeige damit, B.___ habe im zweiten Zivilprozess einen Mietvertrag und zwei Inventarkaufverträge vorgelegt. A.___ habe aber nie einen Mietvertrag und einen Kaufvertrag unterzeichnet. Im Zivilprozess habe B.___ erstmals zwei Originalurkunden vorgelegt (Inventarkaufverträge). Es lasse sich daher durch ein Gutachten überprüfen, ob die Unterschriften echt seien. Seiner Meinung nach seien die Unterschriften gefälscht worden. Nachdem B.___ im Verfahren gegen A.___ immer mit diesen Urkunden operiert habe, sei davon auszugehen, dass er sie mit einiger Wahrscheinlichkeit selber gefälscht oder die Fälschung in Auftrag gegeben habe. C.___ habe im Laufe aller Verfahren als Zeuge und Auskunftsperson ausgesagt, Herr A.___ habe diese Verträge in seiner Anwesenheit unterzeichnet. Somit liege hier eine falsche Zeugenaussage vor, wenn nachgewiesen werde, dass Herr A.___ diese Verträge nie selbst unterzeichnet habe. Auch die Ehefrau von B.___, D.___, habe als Zeugin und Auskunftsperson im zweiten Zivilprozess behauptet, die Angaben ihres Mannes stimmten und Herr A.___ habe diese Verträge unterzeichnet.\n3.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beweis- und Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2018 damit, der Ermittlungsbericht der Polizei vom 14. Juli 2016 halte fest, dass zwar bereits Schriftproben von A.___ aus dem Verfahren STA.2012.1606 vorlägen (gemäss Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft betrifft dies ein Verfahren anderer Privatkläger, in dem am 28. November 2017 ein Urteil gefällt worden sei), diese datierten jedoch aus den Jahren 2010 und 2015. Die hier interessierenden Verträge bzw. Unterschriften stammten aber aus den Jahren 2006 und 2007. Gemäss Auskunft des Schriftsachverständigen der Kantonspolizei Basel-Landschaft benötige dieser mindestens 20 Originalunterschriften aus der fraglichen Zeit, z.B. Unterschriften auf Einvernahmen, Steuererklärungen etc. Einvernahmen aus dieser Zeit lägen indessen nicht vor, ebenso wenig Steuerunterlagen im Original. A.___ habe seinerseits Kopien von 6 Unterschriften aus der fraglichen Zeit eingereicht, allerdings nur in Kopie. Inwiefern es Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein solle, Originale zu edieren bei der derjenigen Person, die sie selbst ins Recht reichen wolle, werde nicht erklärt. Eine Fälschung könne objektiv nicht nachgewiesen werden, ein Freispruch sei daher bedeutend naheliegender als ein Schuldspruch. Da die zusätzlich angezeigten Delikte als Folge der Urkundenfälschung anzusehen seien, habe auch diesbezüglich eine Einstellung zu erfolgen. Aus denselben Gründen seien auch die Verfahren gegen C.___ und D.___ nicht an die Hand zu nehmen.\n3.7 In der Beschwerde lässt A.___ dagegen ausführen, es wäre darum gegangen, die fraglichen Urkunden aus den Akten in den Zivilverfahren zu edieren, die entsprechenden Personen polizeilich zu befragen und beim Anzeiger hätten nicht durch den Staatsanwalt, sondern durch einen Gutachter die entsprechenden Unterschriftsproben eingeholt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch Gutachterwissen vorausgenommen. Den Verweis an den Anzeiger, entsprechende Unterschriften einreichen zu müssen, sei richtig. Genüge dies nicht, habe die Untersuchungsbehörde Frist zu setzen und die Folgen anzudrohen. Es könne nicht einfach aus einem anderen Verfahren übernommen werden, dass dem Anzeiger die technischen Grundlagen von Unterschriftenanalysen bekannt seien. Letzteres sei Sache der Gutachter und nicht des Anzeigers oder des Beschuldigten. Es reiche, wenn der Anzeiger begründeten Verdacht nachweise, ein Gutachten erstellen zu lassen.\n3.8 Der Beschuldigte B.___ liess am 23. März 2018 ausführen, der Beschwerdeführer übersehe, dass die Staatsanwaltschaft bereits ein umfangreiches Strafverfahren gegen ihn geführt habe. In diesem seien alle Verträge bereits überprüft und alle beteiligten Personen mehrfach und umfassend befragt worden. Die Staatsanwaltschaft sei damals nicht in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer ein Verschulden nachzuweisen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung dieser Einvernahmen Jahre später zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Bezüglich eines graphologischen Gutachtens habe die Staatsanwaltschaft nach entsprechenden Abklärungen bei einem Sachverständigen begründet, weshalb sie kein Gutachten habe einholen können. Von einer unzulässigen Vorwegnahme eines Beweisergebnisses könne hier nicht gesprochen werden."}