{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-15_2018-05-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=137516&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42159f2df6ac7e583f886a6a455fe3c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.05.2018 BKBES.2018.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungs- bzw. 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Diese lange Dauer stellt somit eine Rechtsverzögerung dar.\n2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).\nSachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n2.2 Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).\n3.1 Bereits am 8. April 2009 hatte B.___ durch seinen damaligen Vertreter bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A.___ wegen Veruntreuung, allenfalls wegen weiterer Vermögensdelikte einreichen lassen. B.___ hatte vorgebracht, er und A.___ seien im Herbst 2006 übereingekommen, dass er von A.___ die «[...] Bar» mietweise übernehme und zu einem Preis von CHF 200‘000.00 das gesamte Inventar käuflich erwerbe. Für die künftige Geschäftstätigkeit sei in Anwesenheit von B.___, A.___ und C.___ ein erster Vertrag abgeschlossen worden, der dem Bezug der Pensionskassenguthaben gedient habe. Zur Realisierung des Vorhabens seien in der Folge mehrere Verträge geschlossen worden, u.a. auch ein Darlehensvertrag, gemäss welchem B.___ der E.___ GmbH (nachfolgend E.___ genannt), an der die drei Gesellschafter C.___, dessen Ehefrau [...] und A.___ beteiligt waren, ein Darlehen von ebenfalls CHF 200‘000.00 gewähre. Noch bevor B.___ die Arbeit richtig habe aufnehmen können, sei es zu Komplikationen und schliesslich zum Streit zwischen den Parteien gekommen. Die Parteien seien übereingekommen, die Geschäfte rückgängig zu machen. Vom gewährten Darlehen habe B.___ aber weder Zinsen noch sonstige Gelder zurückerhalten; der Betrag von CHF 200‘000.00 sei spurlos verschwunden.\n3.2 Die Staatsanwaltschaft hatte am 2. Juli 2009 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs eröffnet und die Akten der Polizei zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Vornahme der genannten Ermittlungshandlungen überwiesen.\nMit Verfügung vom 1. Juli 2011 hatte die Staatsanwaltschaft die Akten des Zivilverfahrens in Sachen A.___ gegen B.___ betreffend negative Feststellungsklage beigezogen. In diesem Verfahren hatten die Parteien gemäss Vergleich vom 20. Oktober 2010 übereinstimmend festgehalten, aus dem Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2006 sei kein Geld von B.___ an A.___ geflossen und demzufolge sei die Betreibung Nr. [...] gegenüber A.___ zu Unrecht erfolgt. B.___ hatte die Betreibung gemäss Vergleich vorbehaltlos zurückgezogen und A.___ hatte die negative Feststellungsklage zurückgezogen; eine Forderung aus Kauf- und Rückkaufvertrag wurde ausdrücklich vorbehalten.\n3.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hatte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ und gegen unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung, evtl. wegen Betrugs, zum Nachteil von B.___ eingestellt. Den Antrag des Vertreters von A.___ auf Erstellung eines graphologischen Gutachtens über die Echtheit verschiedener Unterlagen hatte die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2011 abgewiesen."}