Da es keine weiteren Personen gibt, die sachdienliche Hinweise zum Ablauf des Geschehens machen können (bezüglich I.___ und J.___, welche ebenfalls «mitspielten», ist – als Kollegen von B.___ –, zu erwarten, dass sie die Aussagen der beiden Beschuldigten bestätigen würden), kann nicht beanstandet werden, dass die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeit eingestellt hat. Im Hauptverfahren wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Weiterführung einer Strafuntersuchung rechtfertigt sich daher nicht. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.