Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme. 4. Der gesetzliche Vertreter von B.___, D.___, wies im Schreiben vom 31. Oktober 2018 darauf hin, der Beschwerdeführer bringe nichts Neues vor, seine Behauptungen seien alle bestritten und die Einstellungsverfügung zu Recht erfolgt. 5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.