In der Folge seien die beiden Beschuldigten sowie A.___ zum Sachverhalt befragt worden, nicht aber F.___ und G.___. Diese hätten nie die Möglichkeit gehabt, ihre Sicht der Dinge zu Protokoll zu geben. Zudem seien B.___ und E.___ einzig als Auskunftspersonen befragt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden. Zu Unrecht werde auch von einer blossen «Spassschlägerei» ausgegangen. Eine genaue Abklärung des Sachverhalts und der Vorgeschichte seien nicht vorgenommen worden. 3. Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme.