Auch H.___ habe bestätigt, dass es sich um einen Spasskampf gehandelt habe; er habe keine Tätlichkeiten beobachten können. Folglich sei nicht erwiesen, dass B.___ (Verfahren JA.2018.490) während dieses Spasskampfes G.___ oder F.___ tätlich angegangen habe. Konkrete Vorhalte ergäben sich auch nicht aus der Befragung von A.___. Weil die involvierten Familien offenbar seit längerem miteinander Probleme hätten, erscheine es als ausgeschlossen, dass sich der Tatverdacht durch zusätzliche Beweiserhebungen oder Befragungen noch erhärten liesse. 2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 28. September 2018 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung.