{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-144_2019-01-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140280&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d020f2d3e06237f0b1db035410ab1195"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.01.2019 BKBES.2018.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:57", "Checksum": "1af50e4df9622390d8ecb5c01471d08b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.01.2019 BKBES.2018.144\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\nII.\n1. Die Jugendanwaltschaft verfügt gemäss Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) i.V.m. Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).\nSachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n2. Die Polizei hat E.___ und B.___ am 7. resp. 12. Mai 2018 als Auskunftspersonen befragt. Dies erfolgte zu einem Zeitpunkt, als gegen sie noch kein Strafantrag gestellt worden war. Das Vorgehen ist daher insofern korrekt. Dass sie nachher nicht nochmals zum gleichen Sachverhalt als Beschuldigte befragt worden sind, ist sachgerecht. Ebenso, dass keine Befragung der beiden Kinder des Beschwerdeführers erfolgte. Dass der Beschwerdeführer dies rügt, ist nachvollziehbar, an der Sachlage hätte eine Befragung von ihnen indessen nichts geändert. Auch wenn F.___ und G.___ ausgesagt hätten resp. aussagen würden, es habe sich nicht um einen Kampf aus Spass gehandelt und es seien Tätlichkeiten von Seiten der Beschuldigten begangen worden, lägen divergierende Aussagen vor, die sich im Nachhinein nicht mehr klären liessen. Es stünden die Aussagen von B.___ und E.___, die behaupten, es habe sich um einen «Spasskampf» im Einverständnis des Beteiligten gehandelt und es habe nie die Absicht bestanden, jemandem zu schaden, denjenigen der beiden Kinder des Beschwerdeführers gegenüber, die allenfalls das Gegenteil aussagen würden. Wie eruiert werden könnte, welche Version nun zutrifft, ist nicht ersichtlich, nachdem zwischen den Familien offenbar seit längerer Zeit ein Konflikt besteht.\nFestzuhalten ist aber immerhin, dass ein anderer Knabe, H.___, der damals mit seiner Schwester dort Fussball gespielt und das «Spiel» der Kinder beobachtet hatte, ausgesagt hatte (Einvernahme vom 17. Mai 2018), die Kinder hätten nur zum Spass gekämpft, sie hätten sich dabei auch geschlagen, aber das sei nicht ernst gewesen. Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, jemand, der nicht dabei gewesen sei, habe den «Spasskampf» als ernst auffassen können, hatte er zu Protokoll gegeben, er denke, wenn ein gleichaltriger Knabe diesen «Kampf» gesehen hätte, hätte dieser sofort gemerkt, dass es nicht ernst sei. Eine ältere Person hätte sicher den Eindruck gehabt, es sei ernst. H.___ hatte auch ausgesagt, er habe gehört, wie die Kinder des Beschwerdeführers diesem hätten erklären wollen, sie hätten nur miteinander gespielt.\nDa es keine weiteren Personen gibt, die sachdienliche Hinweise zum Ablauf des Geschehens machen können (bezüglich I.___ und J.___, welche ebenfalls «mitspielten», ist – als Kollegen von B.___ –, zu erwarten, dass sie die Aussagen der beiden Beschuldigten bestätigen würden), kann nicht beanstandet werden, dass die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeit eingestellt hat. Im Hauptverfahren wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Weiterführung einer Strafuntersuchung rechtfertigt sich daher nicht.\n3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (die Kosten sind «nur» auf CHF 400.00 festzusetzen, weil im Parallelverfahren betreffend E.___ ebenfalls Kosten anfallen). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen und von Seiten des Beschuldigten wurde keine Entschädigung geltend gemacht.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 zu bezahlen."}