{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-144_2019-01-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140280&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d020f2d3e06237f0b1db035410ab1195"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.01.2019 BKBES.2018.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:57", "Checksum": "1af50e4df9622390d8ecb5c01471d08b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.01.2019 BKBES.2018.144\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 14. Januar 2019\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,\nBeschwerdeführer\n1. Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, und D.___, hier vertreten durch D.___,\nBeschuldigter\nbetreffend Einstellungsverfügung\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 4. Mai 2018 kam es beim Schulhaus [...] in [...] zu einer Auseinandersetzung. Gemäss Angaben von B.___, geb. 2008, und E.___, geb. 2008, sollen sie damals mit anderen Kindern, u.a. mit F.___, geb. 2008, und G.___, geb. 2010, spasseshalber gekämpft haben. A.___, der Vater von F.___ und G.___, der mit dem Auto dort vorbeigefahren war, soll zwischen die Gruppe gegangen sein, B.___ am Hals gepackt und E.___ geschubst und mit dem Knie in den Bauch getreten haben. A.___ bestreitet dies. E.___ und B.___ liessen durch ihre gesetzlichen Vertreter Strafantrag gegen A.___ stellen, dieser seinerseits gegen die beiden Knaben.\n1.2 Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. September 2018 stellte die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ und E.___ ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, verschiedene Kinder hätten sich am besagten Abend einen Spasskampf geliefert. Sowohl B.___ als auch E.___ hätten bei der Polizei glaubhaft zu Protokoll gegeben, die Kämpfe seien im gegenseitigen Einverständnis erfolgt und es hätten keine Tätlichkeiten stattgefunden. Es sei auch nie beabsichtigt gewesen, jemanden am Körper zu beeinträchtigen oder jemandem Schmerzen zuzufügen. Auch H.___ habe bestätigt, dass es sich um einen Spasskampf gehandelt habe; er habe keine Tätlichkeiten beobachten können. Folglich sei nicht erwiesen, dass B.___ (Verfahren JA.2018.490) während dieses Spasskampfes G.___ oder F.___ tätlich angegangen habe. Konkrete Vorhalte ergäben sich auch nicht aus der Befragung von A.___. Weil die involvierten Familien offenbar seit längerem miteinander Probleme hätten, erscheine es als ausgeschlossen, dass sich der Tatverdacht durch zusätzliche Beweiserhebungen oder Befragungen noch erhärten liesse.\n2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 28. September 2018 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, F.___ werde bereits seit längerer Zeit von den beiden Beschuldigten gemobbt. Im Laufe der Zeit sei auch G.___ hineingezogen worden. F.___ befinde sich deswegen in Behandlung. Die Kinder seien auch schon tätlich angegriffen worden. Die verbalen Angriffe hätten am besagten 4. Mai 2018 in einer «Schlägerei» zwischen mehreren Kindern gegipfelt, in welche sowohl die Beschuldigten als auch F.___ und G.___ involviert gewesen seien. Ihr Vater, A.___, habe eingegriffen, um die «Schlägerei» zu beenden. In der Folge seien die beiden Beschuldigten sowie A.___ zum Sachverhalt befragt worden, nicht aber F.___ und G.___. Diese hätten nie die Möglichkeit gehabt, ihre Sicht der Dinge zu Protokoll zu geben. Zudem seien B.___ und E.___ einzig als Auskunftspersonen befragt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden. Zu Unrecht werde auch von einer blossen «Spassschlägerei» ausgegangen. Eine genaue Abklärung des Sachverhalts und der Vorgeschichte seien nicht vorgenommen worden.\n3. Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme.\n4. Der gesetzliche Vertreter von B.___, D.___, wies im Schreiben vom 31. Oktober 2018 darauf hin, der Beschwerdeführer bringe nichts Neues vor, seine Behauptungen seien alle bestritten und die Einstellungsverfügung zu Recht erfolgt.\n5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}