3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (die Kosten sind «nur» auf CHF 400.00 festzusetzen, weil im Parallelverfahren betreffend D.___ ebenfalls Kosten anfallen). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 zu bezahlen.