Eine ältere Person hätte sicher den Eindruck gehabt, es sei ernst. G.___ hatte auch ausgesagt, er habe gehört, wie die Kinder des Beschwerdeführers diesem hätten erklären wollen, sie hätten nur miteinander gespielt. Da es keine weiteren Personen gibt, die sachdienliche Hinweise zum Ablauf des Geschehens machen können (bezüglich H.___ und I.___, welche ebenfalls «mitspielten», ist – als Kollegen von D.___ –, zu erwarten, dass sie die Aussagen der beiden Beschuldigten bestätigen würden), kann nicht beanstandet werden, dass die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeit eingestellt hat.