aussagen würden, es habe sich nicht um einen Kampf aus Spass gehandelt und es seien Tätlichkeiten von Seiten der Beschuldigten begangen worden, lägen divergierende Aussagen vor, die sich im Nachhinein nicht mehr klären liessen. Es stünden die Aussagen von D.___ und B.___, die behaupten, es habe sich um einen «Spasskampf» im Einverständnis der Beteiligten gehandelt und es habe nie die Absicht bestanden, jemanden zu schaden, denjenigen der beiden Kinder des Beschwerdeführers gegenüber, die allenfalls das Gegenteil aussagen würden. Wie eruiert werden könnte, welche Version nun zutrifft, ist nicht ersichtlich, nachdem zwischen den Familien offenbar seit längerer Zeit ein Konflikt besteht.