Ebenso, dass keine Befragung der beiden Kinder des Beschwerdeführers erfolgte. Dass der Beschwerdeführer dies rügt, ist nachvollziehbar, an der Sachlage hätte eine Befragung von ihnen indessen nichts geändert. Auch wenn E.___ und F.___ ausgesagt hätten resp. aussagen würden, es habe sich nicht um einen Kampf aus Spass gehandelt und es seien Tätlichkeiten von Seiten der Beschuldigten begangen worden, lägen divergierende Aussagen vor, die sich im Nachhinein nicht mehr klären liessen.