Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 2. Die Polizei hat B.___ und D.___ am 7. resp. 12. Mai 2018 als Auskunftspersonen befragt. Dies erfolgte zu einem Zeitpunkt, als gegen sie noch kein Strafantrag gestellt worden war. Das Vorgehen ist daher insofern korrekt. Dass sie nachher nicht nochmals zum gleichen Sachverhalt als Beschuldigte befragt worden sind, ist sachgerecht. Ebenso, dass keine Befragung der beiden Kinder des Beschwerdeführers erfolgte.