Eine Entschädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.