Eine darüber hinaus gehende Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin allerdings verweigert. 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Rechtsverzögerung vorliegt. Es kann keine Verletzungen des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in der Gesamtdauer noch hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte. Sämtliche weiteren Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde und der Antrag auf Akteneinsicht ist abzuweisen. 16. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art.