Damals wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin das Inhaltsverzeichnis, das Journal der Verfahrensschritte, die Eröffnungs- und Beschlagnahmeverfügungen zugestellt, damit die Beschwerdeführerin eine Übersicht über die bisherigen Verfahrensschritte, über die Deliktsvorwürfe und die mit Beschlag belegten Vermögenswerte erhalte. Das Obergericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in gewisse Verfahrensakten brauche, um ihre Rechte hinsichtlich der Beschlagnahmung – wie bspw. die Rückerstattung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB – geltend zu machen. Eine darüber hinaus gehende Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin allerdings verweigert.