Da sie nach wie vor als verfahrensbeteiligte Dritte gilt, hat sie lediglich ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht, wie dies bereits im Beschwerdeverfahren BKBES.2015.115 festgestellt wurde. Damals wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin das Inhaltsverzeichnis, das Journal der Verfahrensschritte, die Eröffnungs- und Beschlagnahmeverfügungen zugestellt, damit die Beschwerdeführerin eine Übersicht über die bisherigen Verfahrensschritte, über die Deliktsvorwürfe und die mit Beschlag belegten Vermögenswerte erhalte.