105 Abs. 1 lit. f StPO. In verschiedenen Urteilen des Obergerichts wurde ihr die Stellung als Privatklägerin abgesprochen (Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2013 [BKBES.2013.104/107], Urteil vom 16. März 2015 [BKBES.2014.117]). Ob die Beschwerdeführerin erneut als Privatklägerin wiedereinzusetzen ist, ist Gegenstand des derzeit ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahrens BKBES.2018.158. Da sie nach wie vor als verfahrensbeteiligte Dritte gilt, hat sie lediglich ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht, wie dies bereits im Beschwerdeverfahren BKBES.2015.115 festgestellt wurde.