Insbesondere das Journal hat es dem Obergericht erlaubt, sich ein genaues Bild über die beanstandeten Verzögerungen zu machen und diese in Verbindung mit ihren bisherigen Urteilen sorgfältig zu untersuchen. In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist die Beschwerdekammer deshalb zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein weiterer Aktenbeizug erübrige sich. Die Beschwerdeführerin erhält anhand des Verfahrensjournals Kenntnis über den aktuellen Ermittlungsstand und es ermöglicht ihr eine Einschätzung der noch ausstehenden Verfahrensschritte.