BKBES.2015.135 betreffend Akteneinsicht und BKBES.2013.104/107 sowie 2014.117 betreffend Wiedereinsetzung als Privatklägerin) entschieden, auf den Beizug von Untersuchungsakten zu verzichten, da sich die Rügen hinsichtlich der Rechtsverzögerung anhand des eingereichten Journals und den bisherigen Beschwerdeverfahren rechtsgenügend prüfen lassen. Insbesondere das Journal hat es dem Obergericht erlaubt, sich ein genaues Bild über die beanstandeten Verzögerungen zu machen und diese in Verbindung mit ihren bisherigen Urteilen sorgfältig zu untersuchen.