Das Obergericht hat nach Prüfung der Eingaben der Verfahrensbeteiligten, des Verfahrensjournals und nach Konsultation der bisherigen Entscheide (u.a. BKBES.2014.65/2016.135 betreffend Rechtsverzögerung; BKBES.2015.135 betreffend Akteneinsicht und BKBES.2013.104/107 sowie 2014.117 betreffend Wiedereinsetzung als Privatklägerin) entschieden, auf den Beizug von Untersuchungsakten zu verzichten, da sich die Rügen hinsichtlich der Rechtsverzögerung anhand des eingereichten Journals und den bisherigen Beschwerdeverfahren rechtsgenügend prüfen lassen.