Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest, stellte jedoch keinen Antrag auf Nachsendung der Untersuchungsakten. Es wurde bspw. nicht vorgebracht, das Verfahrensjournal sei zur Prüfung der Rechtsverzögerungsbeschwerde unzureichend und das Obergericht habe weitere Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Vielmehr wurde anerkannt, dass der Beschwerdeführerin kein vollständiges Akteneinsichtsrecht zustehe (Replik vom 23. November 2018, Rz. 3, Seite 2). Das Obergericht hat nach Prüfung der Eingaben der Verfahrensbeteiligten, des Verfahrensjournals und nach Konsultation der bisherigen Entscheide (u.a. BKBES.2014.65/2016.135 betreffend Rechtsverzögerung;