Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Journal zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Erstattung einer Replik gesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Verzicht der vollständigen Akteneinsendung und dem Journal genommen hatte, erstattete sie resp. ihr Rechtsvertreter am 23. November 2018 ihre Replik. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest, stellte jedoch keinen Antrag auf Nachsendung der Untersuchungsakten.