Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, sie sei aufgrund der beschlagnahmten Vermögenswerte unmittelbar und direkt betroffen (Beschwerdeschrift vom 26. September 2018, Rz. 3, Seite 3). Inwiefern die Akteneinsicht zur Wahrung ihrer Interessen im vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde notwendig ist, wurde hingegen nicht erläutert. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 erklärt, sie verzichte aufgrund des grossen Aktenumfangs auf eine vollständige Akteneinsendung. Die Untersuchung umfasse mittlerweile 59 Bundesordner und knapp 1'200 Verfahrensschritte, weshalb sie einstweilen keine Untersuchungsakten einsende.