Zum heutigen Zeitpunkt erscheint eine Verfahrenstrennung deshalb nicht sachgemäss. Dass das Strafverfahren prozessökonomischer durchgeführt werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, ist zweifelhaft. Vorliegend ist vielmehr von der Notwendigkeit der Verfahrenseinheit auszugehen. Eine Verfahrenstrennung steht daher ausser Frage. 14. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren in ihrer Beschwerdeschrift den Antrag auf Akteneinsicht gestellt. 14.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, sie sei aufgrund der beschlagnahmten Vermögenswerte unmittelbar und direkt betroffen (Beschwerdeschrift vom 26. September 2018, Rz. 3, Seite 3).