Aufgrund dieser mutmasslichen Beteiligungssituation sind die beiden Beschuldigten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Eine Verfahrenstrennung würde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bergen. Alleine schon der zeitliche Aufwand für die Vornahme der Trennung (Analyse der einzelnen Vorhalte, Abtrennung der entsprechenden Beweise und Einvernahmen, gegebenenfalls weitere Rechtsmittelverfahren) wäre enorm. Eine Trennung wäre auch aus Sicht der Beschleunigung, Rationalisierung und Effizienzsteigerung nicht zweckmässig, insbesondere, weil sich das vorliegende Verfahren im Abschlussstadium befindet. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint eine Verfahrenstrennung deshalb nicht sachgemäss.