13.2 Vorliegend hat die gegen die beiden Beschuldigten geführte Untersuchung den gleichen Sachverhaltskomplex zum Gegenstand. Ausserdem wurde die Strafuntersuchung seit mehr als fünf Jahren als ein einziges Verfahren geführt. Es liegt ein enger objektiver Zusammenhang vor. Die Tatvorwürfe beziehen sich auf eine Beteiligungskonstellation, so dass die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung hinsichtlich der einen beschuldigten Person zugleich auch diejenige der anderen beschuldigten Person präjudiziert. Aufgrund dieser mutmasslichen Beteiligungssituation sind die beiden Beschuldigten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen.