Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nämlich kein Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen und an Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (BGE 141 IV 220 E. 4.5; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Urteil 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.2). Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die beiden Beschuldigten B.___ und C.___ ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für eine allfällige Verfahrenstrennung ein besonders strenger Massstab anzulegen. 13.2 Vorliegend hat die gegen die beiden Beschuldigten geführte Untersuchung den gleichen Sachverhaltskomplex zum Gegenstand.