1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.). Insbesondere bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens grundsätzlich problematisch, da die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Zu beachten ist schliesslich, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter schwerwiegende Konsequenzen für die Parteirechte der Beschuldigten nach sich zieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht nämlich kein Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen und an Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (BGE 141 IV 220 E. 4.5;