13.1 Gemäss Art. 29 StPO sieht der Grundsatz der Verfahrenseinheit vor, dass Straftaten gemeinsam verfolgt werden, wenn einer beschuldigten Person mehrere Straftaten vorgeworfen oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (BGE 138 IV 214 E. 3.6).