Überdies sind die Beschlagnahmungen rechtskräftig. Entsprechende Rügen hätten im Rahmen der entsprechender Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen und können nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens sein. Daher ist auch diese Rüge nicht zu hören. 13. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft hätte jenen Teil der Strafuntersuchungen, welche sie betreffen, vom restlichen Verfahren trennen sollen. Dies sei indiziert gewesen und hätte, so die Beschwerdeführerin, der Verfahrensbeschleunigung gedient. 13.1 Gemäss Art.