Sie moniert berechtigterweise, dass es sich für sie um eine einschneidende Massnahme mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin handelt, zumal in der Tat grosse Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese Beschlagnahmungen die zeitliche Dringlichkeit der vorliegenden Untersuchung erhöht. Im Lichte der obigen Erwägungen sind derartige Einschränkungen jedoch unumgänglich und aufgrund der oben dargelegten Komplexität sachlich begründet. Überdies sind die Beschlagnahmungen rechtskräftig.