Nichtsdestotrotz ist die Staatsanwaltschaft nun gehalten, zeitnah das Verfahren zum Abschluss zu bringen, unverzüglich zu entscheiden, in welchen Punkte Anklage zu erheben bzw. das Verfahren einzustellen sein wird. 12. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe substanzielle Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt, weshalb das Verfahren besonders zügig zu behandeln sei, ist durchaus nachvollziehbar. Sie moniert berechtigterweise, dass es sich für sie um eine einschneidende Massnahme mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin handelt, zumal in der Tat grosse Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind.