Aus dem Gesagten folgt unweigerlich, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, eine Rechtsverzögerung sei darin zu erblicken, dass vorliegend im Jahr 2018 noch keine Schlusseinvernahme stattgefunden habe, scheitert. 11. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft plausibel dargelegt, die Untersuchung befinde sich im Endstadium und die Staatsanwaltschaft sei derzeit mit Nachdruck an der Ausarbeitung der Anklageschrift bzw. mit den notwendigen Teil-Einstellungsverfügungen befasst. Bei dieser Ausgangslage ist zu erwarten, dass die Strafuntersuchung zeitnah zum Abschluss gebracht werden kann.