Solange dies noch nicht stattgefunden hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten B.___ noch nicht stattgefunden hat. Ausserdem kann der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werden, eine Schlusseinvernahme könne leichthin durchgeführt werden, weil die inhaltliche Vorbereitung einer Schlusseinvernahme doch einigen Aufwand bedeutet. Aus dem Gesagten folgt unweigerlich, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, eine Rechtsverzögerung sei darin zu erblicken, dass vorliegend im Jahr 2018 noch keine Schlusseinvernahme stattgefunden habe, scheitert.