Dabei steht der Staatsanwaltschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, wie sie die relevanten Beweise erheben will. Es lässt sich ohne Weiteres sachlich begründen, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ nicht zeitlich wie diejenige des Beschuldigten C.___ stattgefunden hat. Zu bedenken ist ausserdem, dass in so einer Konstellation auch praktische Gründe einer umgehenden Ansetzung einer Schlusseinvernahme entgegenstehen können, so z.B. der Umstand, dass der Staatsanwaltschaft genügend Zeit einzuräumen ist, um die neuen Deliktsvorwürfe zu prüfen und hinzugezogene Akten zu sichten.