Hier gilt: Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ hat bereits stattgefunden (28. November 2017). Dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B.___ bislang nicht durchgeführt worden ist, lässt sich mit den weiteren Deliktsvorwürfen erklären, welche im Laufe der Strafuntersuchung hinzugekommen sind. Im Herbst 2017 gingen drei weitere Strafanzeigen ein.