Aus diesen Gründen ist auch diese Rüge unbegründet. 9. Zusammenfassend kann somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, weder in einer angeblich zu langen Gesamtdauer des Verfahrens noch hinsichtlich der einzelnen Verfahrensabschnitte. 10. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auch nach über fünf Jahren Strafuntersuchung keine Schlusseinvernahmen stattgefunden hätten. Hier gilt: Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten C.___ hat bereits stattgefunden (28. November 2017).