Sie verkennt, dass der zuständige Staatsanwalt für die Leitung und Durchführung des Vorverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 61 lit. a StPO). Dabei ist er befugt, Verfahrenshandlungen wie beispielsweise Einvernahmen an die Polizei zu delegieren (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO) und verschiedene Aufgaben an interne Mitarbeiter zu übertragen. Er hat diese Delegationskompetenz. Sie dient der Effizienzsteigerung und ist nicht nur sinnvoll, sondern auch angesichts der hohen Geschäftslast der Strafverfolgungsbehörden notwendig. Es würde einer prozessökonomischen Untersuchung widersprechen, wenn nicht arbeitsteilig und koordiniert gearbeitet würde. Aus diesen Gründen ist auch diese Rüge unbegründet.