Nach dem Gesagten kann auch für den Zeitraum ab Ende 2016 kein längerer, sachlich unbegründeter Verfahrensstillstand erblickt werden, weshalb sich auch hier die Rüge einer Rechtsverzögerung als unbegründet erweist. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich rügen lässt, bei genauerer Analyse des Verfahrensjournals gestalte sich die tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt geleistete Arbeit seit Ende 2016 als sehr bescheiden, geht ihre Rüge ebenfalls fehl. Sie verkennt, dass der zuständige Staatsanwalt für die Leitung und Durchführung des Vorverfahrens zuständig ist (vgl. Art.